_:vb1029070 "Erkenntnis des \u00F6sterreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. M\u00E4rz 1997"@de . _:vb1029070 "Im \u00FCbrigen ist nicht erkennbar, warum der Beschwerdef\u00FChrer, der - unter Au\u00DFerachtlassung der im Gesetz enthaltenen, oben beschriebenen Beweisregel - die Auffassung vertritt, auch bei ordentlichen H\u00F6rern des ersten Studienabschnittes k\u00F6nne man sich ohne Beibringung der im Gesetz geforderten Nachweise darauf berufen, das Studium werde ernsthaft und zielstrebig betrieben, der Meinung ist, sein Sohn, der seit der Erstinskription an der Universit\u00E4t Wien keine einzige Pr\u00FCfung absolviert hat, habe das ordentliche Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben."@de .