_:vb1236047 . _:vb1236046 . . _:vb1236046 "jemand, der einen Ausverkauf betreibt"@de . "1" . . _:vb1236047 "Es d\u00FCrfen n\u00E4mlich bei einem Ausverkauf nicht Waren zum Verkauf gestellt werden, die vor Beginn oder im Laufe des Ausverkaufs f\u00FCr dessen Zwecke herbeigeschafft sind; dies selbst dann nicht, wenn der Ausverk\u00E4ufer die Tatsache des Vor- und Nachschiebens \u00F6ffentlich bekannt macht (\u00A7 8)."@de . _:vb1236047 "Otto Georg Schwarz: Handelsrecht, Seerecht Wechsel- und Scheckrecht. Ein Grundriss f\u00FCr junge Juristen. Zweite Ausgabe. Carl Heymanns Verlag, Berlin 1910. Seite 230"@de .