Unter Lokalaugenschein versteht man die Besichtigung einer Örtlichkeit oder eines Augenscheinsgegenstandes an Ort und Stelle im Zuge einer behördlichen Beweisaufnahme.
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Lokalaugenschein. In: help.gv.a. Österreichisches Bundeskanzleramt, 1. Januar 2015, abgerufen am 26. Januar 2016.
Subject Item
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Die Beiziehung einer Partei zum Lokalaugenschein – mag sie auch im Einzelfall zweckmäßig sein – schreibt das Gesetz nicht generell vor […].
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Rechtssatz des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 1994
Subject Item
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Die belangte Behörde habe dabei allerdings den Unterschied zwischen Augenscheinsverhandlung und Lokalaugenschein verkannt.
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Erkenntnis des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 1996