Rechtsvorschrift, in der alle Regeln für das Bauwesen einer Region festgelegt werden
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Nach § 58 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) ist das Bauordnungsamt als untere Bauaufsichtsbehörde für das Einhalten des öffentlichen Baurechts hinsichtlich baulicher Anlagen, Grundstücke und Baumaßnahmen zuständig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
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Bauordnungsamt www.landkreis-leer.de, abgerufen am 23. Mai 2016
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Das Baurecht hat sich in den letzten Jahren weiterentwickelt, was eine Anpassung der Bauordnung für Berlin hinsichtlich dieser Entwicklungen erforderlich macht.
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Drittes Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin(PDF 1,6 MB) www.parlament-berlin.de, abgerufen am 23. Mai 2016
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Das Bauordnungsamt ist für den Vollzug der Bauordnung sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung die Nutzung oder die Beseitigung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen zuständig.
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Bauordnungsamt www.havelland.de, abgerufen am 23. Mai 2016
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Die Ziele des Kleingartenwesens werden durch das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 definiert und sind Grundlage der neuen Garten- und Bauordnung des Stadtverbandes.
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Garten- und Bauordnung www.kleingarten-aachen.de, abgerufen am 23. Mai 2016
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Dabei prüft die Bauaufsicht, ob durch die Teilung Verhältnisse geschaffen würden, die nicht den Anforderungen der Bauordnung genügen.
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Grundstücksteilung bebauter Grundstücke(PDF; 41,5 kB) www.aachen.de, abgerufen am 23. Mai 2016