Es dürfen nämlich bei einem Ausverkauf nicht Waren zum Verkauf gestellt werden, die vor Beginn oder im Laufe des Ausverkaufs für dessen Zwecke herbeigeschafft sind; dies selbst dann nicht, wenn der Ausverkäufer die Tatsache des Vor- und Nachschiebens öffentlich bekannt macht (§ 8).
dcterms:bibliographicCitation
Otto Georg Schwarz: Handelsrecht, Seerecht Wechsel- und Scheckrecht. Ein Grundriss für junge Juristen. Zweite Ausgabe. Carl Heymanns Verlag, Berlin 1910. Seite 230